Häufige Fragen - Fussballgericht
Vertragsstreitigkeiten
Vorbehaltlich der massgebenden FIFA-Reglemente dürfen vor dem Fussballgericht nur die folgenden natürlichen oder juristischen Personen Partei sein:
FIFA-Mitgliedsverbände
Vereine, die einem FIFA-Mitgliedsverband angehören
Spieler
Trainer
von der FIFA lizenzierte Fussballvermittler*
von der FIFA lizenzierte Spielvermittler
*Vorbehaltlich und nach der Verabschiedung des Fussballvermittlerreglements durch den FIFA-Rat
Die Parteien dürfen einen Vertreter dazu ermächtigen, im Verfahren in ihrem Namen zu handeln. Dieser muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen, um im betreffenden Verfahren als Vertreter zugelassen zu werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 18. Abs. 1 Ziff. b der Verfahrensordnung). Die Vollmacht muss in den letzten sechs Monaten ausgestellt worden sein, einen klaren Verweis auf die am fraglichen Streitfall beteiligten Parteien enthalten sowie datiert und von der massgebenden Partei unterzeichnet sein.
Bei der Rechtsanwendung und Rechtsprechung wendet das Fussballgericht die FIFA-Statuten und FIFA-Reglemente an und zieht dabei alle massgebenden nationalen Vereinbarungen, Gesetze und/oder Tarifverträge sowie die Besonderheit des Sports in Erwägung (vgl. Art. 3 der Verfahrensordnung).
Das Fussballgericht behandelt keine Fälle, deren Ursache zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Falls mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die entsprechenden Daten werden von Fall zu Fall von Amtes wegen überprüft (vgl. Art. 23 Abs. 3 RSTS).
Sämtliche Klagen oder Eingaben (einschliesslich Beweismitteln) beim Fussballgericht müssen in einer offiziellen FIFA-Sprache (Englisch, Französisch oder Spanisch) erfolgen.
Sämtliche Klagen oder Eingaben (einschliesslich Beweismitteln) beim Fussballgericht, die weder in einer offiziellen FIFA-Sprache erfolgen noch in eine offizielle FIFA-Sprache übersetzt wurden, werden zurückgewiesen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
Bei Vertragsstreitigkeiten vor der KBS und der KSS muss eine Klage oder Widerklage mindestens folgende Punkte enthalten (vgl. Art. 18 der Verfahrensordnung):
Name und Adresse(n) für die Mitteilung an die Parteien
(gegebenenfalls) Name und Adresse(n) für die Mitteilung an bevollmächtigte Vertreter sowie Kopie einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht neueren Datums
Identität und Zustelladresse(n) der Beklagten
Klageschrift mit allen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten in schriftlicher Form, sämtlichen Beweismitteln und Anträgen
Einzelheiten zum Bankkonto, das auf den Namen des Klägers lautet, auf einer unterzeichneten Kopie des Bankkonto-Registrierungsformulars
Datum und rechtsgültige Unterschrift und
(gegebenenfalls) Bestätigung der Zahlung des Kostenvorschusses (vgl. Art. 25 Abs. 1, 3 und 4 sowie Anhang 1 der Verfahrensordnung)
Auf dem Bankkonto-Registrierungsformular sind die Einzelheiten zum Bankkonto einer Partei in einem Streitfall vor dem Fussballgericht vermerkt und kann auf legal.fifa.com gefunden werden. Dank der Eingabe dieser Daten zusammen mit der Klage kann ein Entscheid des Fussballgerichts schnell vollstreckt werden. Das auf dem Bankkonto-Registrierungsformular angegebene Bankkonto muss der Partei gehören und auf deren Namen lauten. Die einzige Ausnahme sind Gemeinschaftskonten, bei denen die Partei einer der Inhaber ist. Bankkonto-Registrierungsformulare, auf denen ein Bankkonto einer Drittpartei (z. B. eines bevollmächtigten Vertreters, angeschlossenen Verbands oder einer angeschlossenen Liga) vermerkt ist, werden zurückgewiesen.
Bei Eingang der Klage prüft das FIFA-Generalsekretariat, ob die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Falls die Klage unvollständig ist, benachrichtigt das FIFA-Generalsekretariat den Kläger und fordert ihn auf, die Klage zu berichtigen. Wird die Klage nicht binnen der gesetzten Frist berichtigt, gilt sie als zurückgezogen und muss neu eingereicht werden. In diesem Fall wird die neu eingereichte Klage ab dem Datum der Eingabe als neue Klage behandelt. Dies gilt auch für die Prüfung, ob die Verjährungsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Vertragliche Streitigkeiten sind über das Rechtsportal legalportal.fifa.com einzureichen.
Die gesamte Kommunikation erfolgt über das von der FIFA betriebene Rechtsportal. Mitteilungen der FIFA an eine Partei über das Rechtsportal gelten als gültiges Kommunikationsmittel und sind ausreichend, um Fristen zu setzen und einzuhalten. Die Parteien müssen das Rechtsportal mindestens einmal pro Tag auf Mitteilungen der FIFA überprüfen. Die Parteien sind für alle verfahrensrechtlichen Nachteile verantwortlich, die sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Überprüfung ergeben können. Die im TMS angegebenen Kontaktdaten sind für die Partei, die sie angegeben hat, verbindlich (vgl. Artikel 10 der Verfahrensregeln).
Eine Partei, die einen Sachverhalt behauptet, trägt die Beweislast dafür. Es sind beliebige Beweismittel zulässig. Wie ein Beweis gewichtet wird, liegt im alleinigen Ermessen der jeweiligen Kammer (vgl. Art. 13 Abs. 3 und 5 der Verfahrensordnung).
Verfahren vor dem Fussballgericht, bei denen mindestens eine der Parteien ein Spieler, Trainer, Fussballvermittler oder Spielvermittler ist, sind kostenlos. Bei allen anderen Arten von Verfahren (z. B. Streitfälle zwischen Vereinen) werden Verfahrenskosten erhoben. Die betreffenden Beträge sind in Anhang 1 der Verfahrensordnung festgelegt und werden in US-Dollar (USD) erhoben. Die zuständige Kammer bestimmt den Betrag, den jede Partei zahlen muss, und zieht dabei die Erfolgschancen der Parteien, deren Verhalten während des Verfahrens sowie einen allenfalls gezahlten Kostenvorschuss in Erwägung. In Ausnahmefällen darf die zuständige Kammer alle Verfahrenskosten der FIFA auferlegen (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Verfahrensordnung). Parteien, denen Verfahrenskosten auferlegt wurden, sind nur zu deren Zahlung verpflichtet, wenn: a) sie nach der Mitteilung des operativen Teils des Entscheids eine Begründung beantragen oder b) der Entscheid direkt mit der Begründung ausgefertigt wurde.
Ein Kostenvorschuss wird nur für Verfahren vor der KSS (d. h. Streitfälle zwischen Vereinen) erhoben, mit Ausnahme von Verfahren zu reglementarischen Anträgen (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Verfahrensordnung). Der jeweilige Kostenvorschuss ist in Anhang 1 der Verfahrensordnung festgelegt und wird in US-Dollar (USD) erhoben.
Wenn das FIFA-Generalsekretariat bei einer ersten Prüfung der Klage eine offenkundige Unzuständigkeit der massgebenden Kammer und/oder eine offenkundige Verjährung der Klage feststellt, darf der Fall in einem beschleunigten Verfahren direkt dem Vorsitzenden der betreffenden Kammer des Fussballgerichts zur Entscheidung vorgelegt werden. Falls der Vorsitzende der betreffenden Kammer des Fussballgerichts zum Schluss kommt, dass der Klage keine verfahrensrechtlichen Vorfragen entgegenstehen, beauftragt er das FIFA-Generalsekretariat mit der Fortsetzung des Verfahrens (vgl. Art. 19 der Verfahrensordnung).
In Streitfällen, denen dem ersten Anschein nach keine komplexe Sach- oder Rechtslage zugrunde liegt oder in denen bereits eine ständige Rechtsprechung besteht, darf das FIFA-Generalsekretariat einen Vorschlag zum Abschluss des Falls ohne Entscheid durch die zuständige Kammer vorlegen (vgl. Art. 20 der Verfahrensordnung). Die Parteien müssen den Vorschlag binnen der vom FIFA-Generalsekretariat gesetzten Frist annehmen oder ablehnen.
Bei Parteien, die nicht auf den Vorschlag antworten, gilt dieser als angenommen. Wird der Vorschlag angenommen (oder nicht abgelehnt), wird vom FIFA-Generalsekretariat ein entsprechendes Bestätigungsschreiben ausgefertigt. Das Bestätigungsschreiben gilt als rechtskräftiger und verbindlicher Entscheid gemäss massgebendem FIFA-Reglement (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung).
Bei der Ablehnung eines Vorschlags wird das Verfahren gemäss der Verfahrungsordnung normal fortgesetzt. Die Beklagten müssen ihre Antwort binnen der im Vorschlag vorgeschriebenen Frist einreichen (vgl. Art. 20 Abs. 5 der Verfahrensordnung). Falls binnen der massgebenden Frist von den Beklagten keine Klageantwort eingeht, wird auf der Grundlage der Akten ein Entscheid gefällt (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
Nein. Die Parteien können Vorschläge des FIFA-Generalsekretariats nur annehmen oder ablehnen.
Die Beklagten dürfen zusammen mit ihrer Klageantwort eine Widerklage einreichen. Widerklagen müssen dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie Klagen und binnen der Frist eingereicht werden, die auch für die jeweilige Klageantwort gilt (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Der Kläger erhält die Möglichkeit, auf die Widerklage zu antworten. (Vom Kläger) nicht fristgemäss eingereichte Antworten auf Widerklagen werden zurückgewiesen (vgl. Art. 21 Abs. 6 der Verfahrensordnung).
Nein. Die Parteien müssen für alle ihre Auslagen im Rahmen des Verfahrens selbst aufkommen (vgl. Art. 25 Abs. 8 der Verfahrensordnung).
Entscheide des Fussballgerichts treten mit ihrer Mitteilung in Kraft. Die Mitteilung gilt mit der Zustellung des Entscheids an die jeweilige Partei als erfolgt. Die Mitteilung an einen bevollmächtigten Vertreter gilt als Mitteilung an die vertretene Partei (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Den Parteien wird grundsätzlich nur der operative Teil des Entscheids mitgeteilt. Entscheide, die sofortige sportliche Sanktionen gegen eine Partei vorsehen, werden nur samt Begründung mitgeteilt.
Eine Partei verfügt über eine Frist von zehn Kalendertagen ab Zustellung des operativen Teils der Entscheidung, um die Begründung der Entscheidung zu beantragen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entscheidung rechtskräftig und verbindlich, und es wird davon ausgegangen, dass der Beteiligte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtet hat (vgl. Artikel 15 Absatz 5 der Verfahrensregeln). Werden Verfahrenskosten erhoben, wird die Begründung nur der Partei, die diese beantragt hat, und, sofern gegeben, erst nach Zahlung ihres fälligen Anteils an den Verfahrenskosten binnen der vorgeschriebenen Frist von zehn Kalendertagen ab Mitteilung des operativen Teils des Entscheids mitgeteilt (vgl. Art. 15 Abs. 6 der Verfahrensordnung).
Wird die für die Zahlung der Verfahrenskosten geltende Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag für eine Begründung als zurückgezogen. Der Entscheid wird damit rechtskräftig, und das Rechtsmittel der Parteien gilt als verwirkt (vgl. Art. 15 Abs. 7 der Verfahrensordnung).
Ein Entscheid des Fussballgerichts kann binnen 21 Tagen ab Mitteilung der Begründung des Entscheids beim Sportschiedsgericht (CAS) angefochten werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten).
Wenn das Fussballgericht eine Partei zu einer Geldzahlung an eine andere Partei verurteilt oder einen Vorschlag des FIFA-Generalsekretariats bestätigt, sind die Folgen des Verzugs der Zahlung der massgebenden fälligen Beträge im Entscheid oder Bestätigungsschreiben aufzuführen (vgl. Art. 24 Abs. 1 RSTS und Anhang 2 Art. 8 Abs. 8 RSTS). Diese Folgen lauten wie folgt: a) Gegen einen Verein: ein bis zur Zahlung der fälligen Beträge gültiges Verbot, national und international neue Spieler zu registrieren. Das Registrierungsverbot darf für maximal drei volle aufeinanderfolgende Registrierungsperioden gelten. b) Gegen einen Verband: Blockierung eines Prozentsatzes der Entwicklungsgelder bis zur Zahlung der fälligen Beträge. c) Gegen einen Trainer: eine bis zur Zahlung der fälligen Beträge gültige Sperre für Fussballtätigkeiten. Die Sperre darf für maximal sechs Monate gelten. d) Gegen einen Spieler: eine bis zur Zahlung der fälligen Beträge gültige Sperre für offizielle Spiele. Die Sperre für offizielle Spiele darf für maximal sechs Monate gelten.
Wenn ein Entscheid oder Bestätigungsschreiben etwaige Folgen aufführt, muss der Schuldner dem Gläubiger den gesamten Betrag (einschliesslich aller fälligen Zinsen) binnen 45 Tagen nach Mitteilung des Entscheids oder des Bestätigungsschreibens zahlen. Die Frist ruht bei einem gültigen Antrag auf Begründung des Entscheids. Nach Mitteilung der Begründung des Entscheids läuft die Frist weiter. Die Frist ruht auch bei einer Berufung beim CAS.
Wenn der Schuldner die gesamte Zahlung (einschliesslich aller fälligen Zinsen) nicht fristgerecht zahlt und der Entscheid rechtskräftig ist, werden die Folgen auf Antrag des Gläubigers sofort vollstreckt (vgl. Art. 24 Abs. 7 und Anhang 2 Art. 8 Abs. 7 RSTS). Die Folgen treten in Kraft, nachdem die FIFA den Schuldner ordnungsgemäss benachrichtigt hat. Die Folgen können nur kraft einer Mitteilung der FIFA aufgehoben werden, nachdem der Schuldner einen Beleg für die gesamte Zahlung vorgelegt und der Gläubiger den Erhalt der Zahlung bestätigt hat. Wenn nicht die gesamte Zahlung (einschliesslich aller fälligen Zinsen) geleistet wurde, bleiben die Folgen weiterhin in Kraft, bis die gesamte Schuld getilgt wurde.
Das FIFA-Generalsekretariat darf Entscheide des Fussballgerichts oder CAS-Urteile zu angefochtenen Entscheiden des Fussballgerichts auf legal.fifa.com veröffentlichen. Bei Entscheiden, die vertrauliche Informationen enthalten, dürfen die Parteien bei der FIFA binnen fünf Tagen ab Mitteilung der Begründung des Entscheids die Veröffentlichung einer anonymisierten oder redigierten Fassung beantragen (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung).
Streitfälle betreffend Solidaritätsmechanismus und Ausbildungsentschädigung
Die Parteien dürfen einen Vertreter dazu ermächtigen, im Verfahren in ihrem Namen zu handeln. Dieser muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen, um im betreffenden Verfahren als Vertreter zugelassen zu werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 18. Abs. 1 Ziff. b der Verfahrensordnung). Die Vollmacht muss in den letzten sechs Monaten ausgestellt worden sein, einen klaren Verweis auf die am fraglichen Streitfall beteiligten Parteien enthalten sowie datiert und von der massgebenden Partei unterzeichnet sein.
Bei der Rechtsanwendung und Rechtsprechung wendet das Fussballgericht die FIFA-Statuten und FIFA-Reglemente an und zieht dabei alle massgebenden nationalen Vereinbarungen, Gesetze und/oder Tarifverträge sowie die Besonderheit des Sports in Erwägung (vgl. Art. 3 der Verfahrensordnung).
Das Fussballgericht behandelt keine Fälle, deren Ursache zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Falls mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die entsprechenden Daten werden von Fall zu Fall von Amtes wegen überprüft (vgl. Art. 23 Abs. 3 RSTS).
Sämtliche Klagen oder Eingaben (einschliesslich Beweismitteln) beim Fussballgericht müssen in einer offiziellen FIFA-Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch) erfolgen. Sämtliche Klagen oder Eingaben (einschliesslich Beweismitteln) beim Fussballgericht, die weder in einer offiziellen FIFA-Sprache erfolgen noch in eine offizielle FIFA-Sprache übersetzt wurden, werden zurückgewiesen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
Eine Klage betreffend Solidaritätsmechanismus oder Ausbildungsentschädigung muss mindestens folgende Punkte enthalten (vgl. Art. 27 der Verfahrensordnung):
Name und Zustelladresse(n) des Klägers
(gegebenenfalls) Name und Zustelladresse(n) des bevollmächtigten Vertreters sowie Kopie einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht neueren Datums
Klageschrift mit allen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten in schriftlicher Form, sämtlichen Beweismitteln und Anträgen
Einzelheiten zum Bankkonto, das auf den Namen des Klägers lautet, auf einer unterzeichneten Kopie des Bankkonto-Registrierungsformulars
(gegebenenfalls) Bestätigung seitens des Verbands des Klägers für die Anfangs- und Enddaten seiner kalendarischen Spielzeit, während der der Spieler beim Kläger registriert war
vollständige Aufzeichnung der Karriere des Spielers mit Angabe aller Vereine, bei denen der Spieler seit dem Kalenderjahr seines 12. Geburtstags bis zum Datum seiner Registrierung beim beklagten Verein registriert war, unter Berücksichtigung möglicher Unterbrechungen, sowie Angabe des Status des Spielers (Amateur- oder Berufsspieler) bei der jeweiligen Registrierung und ob die entsprechende Registrierung dauerhaft oder vorübergehend war
(gegebenenfalls) Nachweis, dass der betreffende Verein, bei dem der Berufsspieler registriert war und ausgebildet wurde, nicht mehr am organisierten Fussball teilnimmt und/oder nicht mehr besteht, insbesondere wegen Konkurs, Liquidation, Auflösung oder Verlust der Mitgliedschaft
Nur für Ausbildungsentschädigung:
(gegebenenfalls) Bestätigung des Verbands des Klägers zu dessen Kategorie
(gegebenenfalls) Kategorie des Beklagten
(gegebenenfalls) genaues Datum der Erstregistrierung des Spielers als Berufsspieler
(gegebenenfalls) genaues Datum des Transfers, auf dem die Klage gründet
(gegebenenfalls) Nachweis eines Angebots für einen Profivertrag
Nur für Solidaritätsmechanismus:
(gegebenenfalls) genaues Datum des Transfers, auf dem die Klage gründet
Vereine, die am Transfer, auf dem die Klage gründet, beteiligt sind
geforderter Anteil am Solidaritätsbeitrag
mutmasslicher Betrag, für den der Spieler zum neuen Verein transferiert wurde, falls bekannt, oder Erklärung, dass der Betrag derzeit nicht bekannt ist
Auf dem Bankkonto-Registrierungsformular sind die Einzelheiten zum Bankkonto einer Partei in einem Streitfall vor dem Fussballgericht vermerkt und kann auf legal.fifa.com gefunden werden. Dank der Eingabe dieser Daten zusammen mit der Klage kann ein Entscheid des Fussballgerichts schnell vollstreckt werden. Das auf dem Bankkonto-Registrierungsformular angegebene Bankkonto muss der Partei gehören und auf deren Namen lauten. Die einzige Ausnahme sind Gemeinschaftskonten, bei denen die Partei einer der Inhaber ist. Bankkonto-Registrierungsformulare, auf denen ein Bankkonto einer Drittpartei (z. B. eines bevollmächtigten Vertreters, angeschlossenen Verbands oder einer angeschlossenen Liga) vermerkt ist, werden zurückgewiesen.
Bei Eingang der Klage prüft das FIFA-Generalsekretariat, ob die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Falls die Klage unvollständig ist, benachrichtigt das FIFA-Generalsekretariat den Kläger und fordert ihn auf, die Klage zu berichtigen. Wird die Klage nicht binnen der gesetzten Frist berichtigt, gilt sie als zurückgezogen und muss neu eingereicht werden. In diesem Fall wird die neu eingereichte Klage ab dem Datum der Eingabe als neue Klage behandelt. Dies gilt auch für die Prüfung, ob die Verjährungsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Klagen betreffend Solidaritätsmechanismus oder Ausbildungsentschädigung müssen ins Transferabgleichungssystem (TMS) eingegeben werden (vgl. Art. 27 der Verfahrensordnung). Parteien mit einem TMS-Konto müssen die massgebenden Registerkarten im TMS täglich auf Mitteilungen der FIFA hin prüfen (vgl. Art. 10 Abs. 5 der Verfahrensordnung). Für verfahrensrechtliche Nachteile aus einer unterlassenen vorschriftsgemässen Prüfung haften die betreffenden FIFA-Mitgliedsverbände und Vereine.
Eine Partei, die einen Sachverhalt behauptet, trägt die Beweislast dafür. Es sind beliebige Beweismittel zulässig. Wie ein Beweis gewichtet wird, liegt im alleinigen Ermessen der jeweiligen Kammer (vgl. Art. 13 Abs. 3 und 5 der Verfahrensordnung).
Nein. Es werden Verfahrenskosten erhoben. Die betreffenden Beträge sind in Anhang 1 der Verfahrensordnung festgelegt und werden in USD erhoben. Die zuständige Kammer bestimmt den Betrag, den jede Partei zahlen muss, und zieht dabei die Erfolgschancen der Parteien sowie deren Verhalten während des Verfahrens in Erwägung. In Ausnahmefällen darf die zuständige Kammer alle Verfahrenskosten der FIFA auferlegen (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Verfahrensordnung). Parteien, denen Verfahrenskosten auferlegt wurden, sind nur zu deren Zahlung verpflichtet, wenn: a) sie nach der Mitteilung des operativen Teils des Entscheids eine Begründung beantragen oder b) der Entscheid direkt mit der Begründung ausgefertigt wurde.
Nein. In Verfahren zu Ausbildungsvergütungen, die von der KBS entschieden werden, ist kein Kostenvorschuss zu leisten. Ein Kostenvorschuss wird nur für Verfahren vor der KSS erhoben, mit Ausnahme von Verfahren zu reglementarischen Anträgen (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Verfahrensordnung).
Wenn das FIFA-Generalsekretariat bei einer ersten Prüfung der Klage eine offenkundige Unzuständigkeit der massgebenden Kammer und/oder eine offenkundige Verjährung der Klage feststellt, darf der Fall in einem beschleunigten Verfahren direkt dem Vorsitzenden der betreffenden Kammer des Fussballgerichts zur Entscheidung vorgelegt werden. Falls der Vorsitzende der betreffenden Kammer des Fussballgerichts zum Schluss kommt, dass der Klage keine verfahrensrechtlichen Vorfragen entgegenstehen, beauftragt er das FIFA-Generalsekretariat mit der Fortsetzung des Verfahrens (vgl. Art. 19 der Verfahrensordnung).
In Streitfällen, denen dem ersten Anschein nach keine komplexe Sach- oder Rechtslage zugrunde liegt oder in denen bereits eine ständige Rechtsprechung besteht, darf das FIFA-Generalsekretariat einen Vorschlag zum Abschluss des Falls ohne Entscheid durch die zuständige Kammer vorlegen (vgl. Art. 20 der Verfahrensordnung). Die Parteien müssen den Vorschlag binnen der vom FIFA-Generalsekretariat gesetzten Frist annehmen oder ablehnen.
Bei Parteien, die nicht auf den Vorschlag antworten, gilt dieser als angenommen. Wird der Vorschlag angenommen (oder nicht abgelehnt), wird vom FIFA-Generalsekretariat ein entsprechendes Bestätigungsschreiben ausgefertigt. Das Bestätigungsschreiben gilt als rechtskräftiger und verbindlicher Entscheid gemäss massgebendem FIFA-Reglement (vgl. Art. 20 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung).
Bei der Ablehnung eines Vorschlags wird das Verfahren gemäss der Verfahrungsordnung normal fortgesetzt. Die Beklagten müssen ihre Antwort binnen der im Vorschlag vorgeschriebenen Frist einreichen (vgl. Art. 20 Abs. 5 der Verfahrensordnung). Falls binnen der massgebenden Frist von den Beklagten keine Klageantwort eingeht, wird auf der Grundlage der Akten ein Entscheid gefällt (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
Nein. Die Parteien können Vorschläge des FIFA-Generalsekretariats nur annehmen oder ablehnen.
Die Beklagten dürfen zusammen mit ihrer Klageantwort eine Widerklage einreichen. Widerklagen müssen dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie Klagen und binnen der Frist eingereicht werden, die auch für die jeweilige Klageantwort gilt (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Der Kläger erhält die Möglichkeit, auf die Widerklage zu antworten. (Vom Kläger) nicht fristgemäss eingereichte Antworten auf Widerklagen werden zurückgewiesen (vgl. Art. 21 Abs. 6 der Verfahrensordnung).
Nein. Die Parteien müssen für alle ihre Auslagen im Rahmen des Verfahrens selbst aufkommen (vgl. Art. 25 Abs. 8 der Verfahrensordnung).
Entscheide des Fussballgerichts treten mit ihrer Mitteilung in Kraft. Die Mitteilung gilt mit der Zustellung des Entscheids an die jeweilige Partei als erfolgt. Die Mitteilung an einen bevollmächtigten Vertreter gilt als Mitteilung an die vertretene Partei (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Den Parteien wird grundsätzlich nur der operative Teil des Entscheids mitgeteilt. Entscheide, die sofortige sportliche Sanktionen gegen eine Partei vorsehen, werden nur samt Begründung mitgeteilt.
Die Parteien haben ab Mitteilung des operativen Teils des Entscheids zehn Kalendertage Zeit, um eine Begründung zu beantragen. Wird binnen dieser Frist keine Begründung beantragt, wird der Entscheid rechtskräftig, und das Rechtsmittel der Parteien gilt als verwirkt (vgl. Art. 15 Abs. 5 der Verfahrensordnung). Die Begründung wird nur der Partei die diese beantragt hat, zugestellt und, sofern gegeben, erst nach Zahlung ihres fälligen Anteils an den Verfahrenskosten binnen der vorgeschriebenen Frist von zehn Kalendertagen ab Mitteilung des operativen Teils des Entscheids mitgeteilt (vgl. Art. 15 Abs. 6 der Verfahrensordnung). In Verfahren zur Zahlung von Ausbildungsvergütungen muss die Begründung im TMS beantragt werden. Anträge, die auf anderem Weg eingereicht werden, werden als ungültig erachtet.
Wird die für die Zahlung der Verfahrenskosten geltende Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag für eine Begründung als zurückgezogen. Der Entscheid wird damit rechtskräftig, und das Rechtsmittel der Parteien gilt als verwirkt (vgl. Art. 15 Abs. 7 der Verfahrensordnung).
Ein Entscheid des Fussballgerichts kann binnen 21 Tagen ab Mitteilung der Begründung des Entscheids beim Sportschiedsgericht (CAS) angefochten werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten).
Wenn das Fussballgericht eine Partei zu einer Geldzahlung an eine andere Partei verurteilt oder einen Vorschlag des FIFA-Generalsekretariats bestätigt, sind die Folgen des Verzugs der Zahlung der massgebenden fälligen Beträge im Entscheid oder Bestätigungsschreiben aufzuführen (vgl. Art. 24 Abs. 1 RSTS und Anhang 2 Art. 8 Abs. 8 RSTS). Solche Folgen gegen einen Verein sind ein bis zur Zahlung der fälligen Beträge gültiges Verbot, national und international neue Spieler zu registrieren. Das Registrierungsverbot darf für maximal drei volle aufeinanderfolgende Registrierungsperioden gelten.
Wenn ein Entscheid oder Bestätigungsschreiben etwaige Folgen aufführt, muss der Schuldner dem Gläubiger den gesamten Betrag (einschliesslich aller fälligen Zinsen) binnen 45 Tagen nach Mitteilung des Entscheids oder des Bestätigungsschreibens zahlen. Die Frist ruht bei einem gültigen Antrag auf Begründung des Entscheids. Nach Mitteilung der Begründung des Entscheids läuft die Frist weiter. Die Frist ruht auch bei einer Berufung beim CAS.
Wenn der Schuldner die gesamte Zahlung (einschliesslich aller fälligen Zinsen) nicht fristgerecht zahlt und der Entscheid rechtskräftig ist, werden die Folgen auf Antrag des Gläubigers sofort vollstreckt (vgl. Art. 24 Abs. 7 und Anhang 2 Art. 8 Abs. 7 RSTS). Die Folgen treten in Kraft, nachdem die FIFA den Schuldner ordnungsgemäss benachrichtigt hat. Die Folgen können nur kraft einer Mitteilung der FIFA aufgehoben werden, nachdem der Schuldner einen Beleg für die gesamte Zahlung vorgelegt und der Gläubiger den Erhalt der Zahlung bestätigt hat. Wenn nicht die gesamte Zahlung (einschliesslich aller fälligen Zinsen) geleistet wurde, bleiben die Folgen weiterhin in Kraft, bis die gesamte Schuld getilgt wurde.
Das FIFA-Generalsekretariat darf Entscheide des Fussballgerichts oder CAS-Urteile zu angefochtenen Entscheiden des Fussballgerichts auf legal.fifa.com veröffentlichen. Bei Entscheiden, die vertrauliche Informationen enthalten, dürfen die Parteien bei der FIFA binnen fünf Tagen ab Mitteilung der Begründung des Entscheids die Veröffentlichung einer anonymisierten oder redigierten Fassung beantragen (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung).
Reglementarische Anträge
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